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§ 26 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Filter und Filtration

§ 26

(1) Im Rahmen der im § 14 angeführten Aufbereitungsverfahren dürfen nur Einschicht- oder Mehrschichtfilter, welche als Festbettfilter mit Düsenboden ausgeführt sind, eingesetzt werden.

(2) Die Filtration ist mit einem kontinuierlichen Zusatz von Flockungsmitteln nachAnlage 2 zu kombinieren. Es muss sichergestellt sein, dass das jedem Filter zugeführte Wasser die entsprechende Menge an Flockungsmittel enthält.

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