4. Abschnitt
Wählerlisten und Wahlvorschläge Herstellung und Auflegung der Wählerlisten
§ 26
(1) Die Ärztekammer hat auf Grund der Ärzteliste der Wahlkommission spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag nach Wahlkörper gegliederte Verzeichnisse der wahlberechtigten Personen vorzulegen.
(2) Die Ärztekammern sowie die Dienstgeber (Dienstgeberinnen) von wahlberechtigten Personen haben der Wahlkommission die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von ihnen geführten Aufzeichnungen zu gewähren.
(3) Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 als Wählerlisten für jeden Wahlkörper, in denen die wahlberechtigten Personen alphabetisch unter Angabe
- 1. des Namens,
- 2. des Berufssitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärzten (Wohnsitzärztinnen) des Wohnsitzes und
- 3. der Arztnummer
anzuführen und zu nummerieren sind, am Sitz der Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beeinspruchung aufzulegen.
(4) Die Auflegung der Wählerlisten gemäß Abs. 2 ist unter Hinweis
- 1. auf den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme und
- 2. auf die für das Einspruchsverfahren gemäß § 27 geltenden Bestimmungen
kundzumachen.
(5) Die Wahlkommission hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, dieser, sofern sie einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, die Wählerlisten in Abschrift ab dem ersten Tag ihrer Auflegung gemäß Abs. 2 gegen Ersatz der Kosten zu übermitteln.
(6) Abgesehen von Berichtigungen durch die Wahlkommission, die
- 1. offenkundig auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten oder
- 2. Formmängel, insbesondere Schreib- oder Rechenfehler, oder
- 3. den Mängeln gemäß den Z 1 und 2 gleichzuhaltende, insbesondere auf einem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende offenkundige Unrichtigkeiten
betreffen, dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten nur mehr im Weg des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden.
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