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§ 26 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Aufgaben der Hauptwahlkommission

§ 26.

Die Hauptwahlkommission hat

  1. 1. die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;
  2. 2. die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen;
  3. 3. die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen;
  4. 4. die Wählerliste aufzulegen;
  5. 5. über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;
  6. 6. Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen;
  7. 7. über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden;
  8. 8. die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen;
  9. 9. das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen;
  10. 1 0.das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte auf postalischem Weg abgegebenen Stimmen festzustellen;
  11. 11. das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12115768

alte Dokumentnummer

N6199852870L

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