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§ 26 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2008

Abschnitt 4

Amateurfunkprüfung Prüfungskategorien

§ 26.

(1) Die Prüfungskategorie 1 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in allen für den Amateurfunkdienst festgesetzten Frequenzbereichen.

(3) Die Prüfungskategorie 3 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen innerhalb Österreichs in den Frequenzbereichen 144-146 MHz und 430 – 440 MHz.

(4) Die Prüfungskategorie 4 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von Amateurfunkstellen in den inAnlage 2 für die Bewilligungsklasse 4 festgesetzten Frequenzbereichen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR40102475

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