Beschaffenheit und Einrichtung der Betriebsräume
§ 26
(1) Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl, Lage und Einrichtung geeignet sein, einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb, insbesondere die ordnungsgemäße Abgabe der Arzneimittel und die Information und Beratung über Arzneimittel, die einwandfreie Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung von Arzneimitteln einschließlich apothekeneigener Arzneispezialitäten sowie alle anderen dem Apothekenbetrieb zugehörigen Tätigkeiten zu gewährleisten.
(2) Bei der Gestaltung der Offizin muss darauf geachtet werden, dass der Eindruck einer Apotheke gegeben ist.
(3) In der Apotheke müssen zum Empfang wichtiger Informationen
- 1. ein Telefon,
- 2. ein Telefaxgerät,
- 3. ein netzunabhängiger Rundfunkempfänger und
- 4. ein Internetanschluss
vorhanden sein. Diese Geräte bzw. Einrichtungen müssen ständig funktionsfähig sein. Die Zugriffsberechtigung zum Internet wird vom Apothekenleiter/von der Apothekenleiterin festgelegt.
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