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BGBl II 266/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

266. Verordnung: Alternative Investmentfonds Manager-Meldeverordnung - AIFM-MV

266. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von Alternativen Investmentfonds Managern der FMA zu übermittelnden Meldungen (Alternative Investmentfonds Manager-Meldeverordnung - AIFM-MV)

Auf Grund des § 22 Abs. 9 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird verordnet:

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung legt nähere Kriterien im Hinblick auf die Informationspflichten von Alternativen Investmentfonds Managern (AIFM) gemäß den §§ 1 Abs. 5 Z 4, 22 Abs. 1, 2 und 4 AIFMG und gemäß Art. 2 bis 5, 110 und 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung, ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2013 S. 1, sowie die Art der Übermittlung der Informationen fest.

Meldepflicht

§ 2. (1) Jährliche Meldungen gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 AIFMG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3, Art. 110 Abs. 1, 6 bis 7 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 und gemäß § 22 Abs. 1, 2 und 4 AIFMG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1, 2, 3 lit. d, 5 bis 7, Art. 111 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sind der FMA zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln.

(2) Halbjährliche Meldungen gemäß § 22 Abs. 1, 2 und 4 AIFMG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1, 2, 3 lit. a, 5 bis 7, Art. 111 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sind der FMA zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember zu übermitteln.

(3) Vierteljährliche Meldungen gemäß § 22 Abs. 1, 2 und 4 AIFMG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1, 2 und 3 lit. b und c, 5 bis 7, Art. 111 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sind der FMA zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu übermitteln.

(4) Entsprechend der Regelung des Art. 110 Abs. 1 zweiter Satz der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sind diese Informationen möglichst rasch und spätestens einen Monat nach den in Abs. 1 bis 3 genannten Stichtagen vorzulegen. Ist der Alternative Investmentfonds (AIF) ein Dachfonds, wird dieser Zeitraum um 15 Tage verlängert.

(5) Die Meldepflicht gemäß dieser Verordnung beginnt für AIFM mit dem ersten Tag des ihrer Zulassung nachfolgenden Quartals. Die Meldepflicht gemäß dieser Verordnung beginnt für AIF mit dem ersten Tag des der Vertriebsbewilligung nachfolgenden Quartals.

Zusätzliche Meldeinhalte

§ 3. (1) AIFM, die der FMA die in § 1 Abs. 5 Z 4 AIFMG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 und 6 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 oder die in § 22 Abs. 1 AIFMG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 und 6 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 festgelegten Informationen übermitteln, haben bei jeder Meldung zusätzlich für jeden von ihnen verwalteten AIF die folgenden Informationen zu übermitteln:

  1. 1. Die Gesamtanzahl der Transaktionen des AIF, welche im Berichtszeitraum mithilfe einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 18.03.2015 S. 38, durchgeführt wurden, sowie den entsprechenden Marktwert von Käufen und Verkäufen in der Basiswährung des AIF;
  2. 2. die geographische Aufschlüsselung der vom AIF gehaltenen Investitionen als prozentualer Anteil am aggregierten Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte des AIF;
  3. 3. die Angabe, welcher Prozentsatz der fünf wichtigsten Instrumente, mit denen der AIF handelt, für Hedging verwendet wird, sofern es sich bei dem jeweiligen Instrument um eine Short-Position handelt.

(2) AIFM, die der FMA die in § 22 Abs. 2 AIFMG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 2 und 6 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 festgelegten Informationen übermitteln, haben bei jeder Meldung zusätzlich für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF und für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF folgende Risikokennzahlen zu übermitteln:

  1. 1. Angaben zum Value-at-Risk des jeweiligen AIF-Portfolios;
  2. 2. Angaben zum Vega Exposure des jeweiligen AIF-Portfolios;
  3. 3. Angaben zur Sensitivität des jeweiligen AIF-Portfolios im Falle von Wechselkursänderungen;
  4. 4. Angaben zur Sensitivität des jeweiligen AIF-Portfolios im Falle von Rohstoffpreisänderungen.

(3) AIFM, die AIF verwalten, für welche die in Abs. 2 Z 1 angeführte Risikokennzahl nicht anwendbar ist oder die in Bezug auf die in Abs. 2 Z 2 bis 4 angeführten Risikokennzahlen den Wert Null angeben, haben dies in Bezug auf diese AIF im jeweiligen Bemerkungsfeld der Risikokennzahl zu begründen.

(4) AIFM, die der FMA für einen nicht in der Union vertriebenen Nicht-EU-Master-AIF die in § 22 Abs. 1 AIFMG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 und 6 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 festgelegten Informationen übermitteln, haben bei jeder Meldung zusätzlich die Informationen gemäß § 22 Abs. 2 AIFMG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 2 und 6 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zu übermitteln, sofern einer der Feeder-AIF des Nicht-EU-Master-AIF ein EU-AIF oder ein in der Union vertriebener Nicht-EU-AIF ist.

Meldeformat

§ 4. Die Meldungen sind im Extensible Markup Language (XML) - Format zu übermitteln. Die Meldungen sind anhand der XML Schema Definition (XSD) - Vorgaben der FMA zu erstellen.

Inkrafttreten

§ 5 Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Sie ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden.

Ettl Kumpfmüller

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