Ersatzpflicht des Abschlussprüfers
§ 266.
Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme
- 1. bis zu 200 Millionen Euro auf2 Millionen Euro,
- 2. bis zu 400 Millionen Euro auf3 Millionen Euro,
- 3. bis zu einer Milliarde Euro auf4 Millionen Euro,
- 4. bis zu zwei Milliarden Euro auf6 Millionen Euro,
- 5. bis zu 5 Milliarden Euro auf9 Millionen Euro,
- 6. bis zu 15 Milliarden Euro auf12 Millionen Euro,
- 7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro
- je geprüftem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40169188
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