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§ 266 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen

§ 266.

(1) Sofern es sich nicht um einen Fall des § 263 Abs. 3 erster Satz handelt, gilt beziehungsweise gelten

  1. 1. im Fall einer nachfolgenden innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer umgewandelten Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft § 110,
  2. 2. im Fall einer nachfolgenden grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer umgewandelten Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft die Bestimmungen dieses Teiles.

(2) Wenn die Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu einer Minderung der Mitbestimmungsrechte gemäß § 221 Abs. 4 führen würde, gelten für die Dauer von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung die für die umgewandelte Gesellschaft maßgeblichen Mitbestimmungsregelungen für die aus der nachfolgenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft weiter.

EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 60/2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40253124

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