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§ 25b PyroTG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten

§ 25b

Bringt ein Importeur einen pyrotechnischen Gegenstand unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, oder verändert ein Importeur oder ein Händler einen bereits auf dem Markt befindlichen pyrotechnischen Gegenstand so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 21.

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