Gebühr bei Teilung der internationalen Registrierung
§ 25a.
Für den Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung (§ 70a Markenschutzgesetz) ist neben der direkt an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Antragsgebühr von 100 Euro zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017
Gesetzesnummer
20003819
Dokumentnummer
NOR40194916
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