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§ 25 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2020

Führung der Farben der Republik Österreich an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g

Führung der Farben der Republik Österreich an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g

§ 25.

(1) An Luftschiffen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Luftschiffen) sinngemäß müssen die Farben der Republik Österreich geführt werden

  1. 1. an beiden Seiten der unteren oder der oberen äußersten Seitenfläche der lotrechten Stabilisierungsflossen, wenn sie das Kennzeichen (§ 16) auf der Hülle tragen,
  2. 2. an beiden Seiten auf der Hülle, möglichst an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers, wenn sie das Kennzeichen auf den Stabilisierungsflossen tragen.

(2) An Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Ballonen) müssen die Farben der Republik Österreich geführt und so angebracht werden, dass die Erkennbarkeit des Kennzeichens nicht beeinträchtigt wird.

(3) Für sonstige Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40226222

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