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§ 25 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

§ 25

Liegt bei einem bebauten Grundstück Totalschaden im Sinne des § 13 vor, so ist die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes nach den Richtwerten für Bauparzellen vorzunehmen.

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