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§ 25 Schiffseichverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Ebene der größten Eintauchung

§ 25

(1) Bei Fahrzeugen, die der Eichpflicht unterliegen, wird die Ebene der größten Eintauchung entsprechend § 18 Abs. 2 festgelegt.

(2) Bei Fahrzeugen, die keiner Eichpflicht unterliegen und deren größte zulässige Eintauchung durch andere Vorschriften nicht bestimmt wird, ist die Ebene der größten Eintauchung die Schwimmebene, welche das betriebsfertig ausgerüstete und besetzte Fahrzeug einnimmt, wenn alle Verbrauchsstoffe, wie Brenn- und Schmierstoffe, Wasser und Proviant sowie gegebenenfalls vorgesehene Personen an Bord sind.

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