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§ 25 NISG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Koordinationsausschuss

§ 25.

(1) Zur Beratung des Bundesministers für Inneres in Bezug auf die Entscheidung über das Vorliegen einer Cyberkrise und die operativen Maßnahmen zur Bewältigung einer Cyberkrise sowie der Bundesregierung zur Koordination der Öffentlichkeitsarbeit wird ein Koordinationsausschuss eingerichtet.

(2) Der Koordinationsausschuss wird vom Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit geleitet und setzt sich aus dem Chef des Generalstabs, dem Generalsekretär des Bundeskanzleramtes und dem Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten zusammen. Der Ausschuss ist um weitere Vertreter von Bundes- oder Landesbehörden, Betreiber wesentlicher Dienste und Computer-Notfallteams sowie Einsatzorganisationen zu erweitern, wenn dies zur Bewältigung der Cyberkrise erforderlich ist.

(3) Der IKDOK unterstützt den Koordinationsausschuss durch Erstellung von anlassbezogenen Lagebildern und sein technisches Fachwissen.

Schlagworte

Bundesbehörde

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20010536

Dokumentnummer

NOR40210942

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