§ 25.
Die §§ 7 (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit) und 16 (Dienst/Werkswohnung) sind nicht anzuwenden. Die §§ 15 bis 15d, 15m und § 15q (Karenz) gelten unter der Voraussetzung, dass für die Dauer der Karenz die Hausgemeinschaft aufgelöst wird.
Schlagworte
Dienstwohnung, Werkswohnung, Wohnung, Sonntagsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
10008464
Dokumentnummer
NOR40192221
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