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§ 25 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

3. Abschnitt

Unterweisung anderer Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Landverkehr beteiligt sind Lehrpersonal

§ 25.

Sehen die gemäß § 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften die Unterweisung von Personal vor, die nicht als Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, Gefahrgutlenkern und Sachkundigen besonders geregelt ist, so darf diese Unterweisung nur von Gefahrgutbeauftragten der betreffenden Unternehmen oder unter deren Überwachung durchgeführt werden oder durch Lehrpersonal erfolgen, das die Qualifikationen aufweist, die für die genannten besonders geregelten Ausbildungen für den jeweiligen Verkehrsträger vorgeschrieben sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40142062

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