§ 25 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2020

Schulung von Führungskräften

§ 25.

(1) Personalverantwortliche und alle Bediensteten, die Vorgesetztenfunktion ausüben, haben sich über das B‑GlBG und damit verbundene Fragen der Frauenförderung und Gleichbehandlung zu informieren. Führungskräfte sind im Zuge ihrer Ausbildung besonders auf ihre Verpflichtung zur Frauenförderung hinzuweisen.

(2) In den Führungskräfteschulungen des Ressorts sind Themen, wie Gender Mainstreaming, Frauenförderung, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Dienstrecht und Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu behandeln. Besonderes Augenmerk ist auf die Fähigkeit zur Delegierung von Verantwortung und zur Teamarbeit zu legen.

(3) Frauen und Männern in Führungspositionen, Gleichbehandlungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen und Frauenbeauftragten sowie Frauen und Männern in beruflichen Problemsituationen ist die Teilnahme an Einzelsupervisionen bzw. Coaching zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

20011433

Dokumentnummer

NOR40229693

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