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§ 25 DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen)

§ 25.

(1) Archivalien sind

  1. 1. analoges und digitales Schriftgut sowie
  2. 2. zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial,
  1. das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, rechtlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht ist.

(2) Schriftgut sind schriftlich geführte oder auf elektronischen Informationsträgern gespeicherte Aufzeichnungen aller Art wie Schreiben und Urkunden samt den damit in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Karten, Plänen, Zeichnungen, Siegel, Siegelstempel (Typare) mit deren Anlagen einschließlich der Programme, Karteien, Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können.

(3) Nicht als Archivalien im Sinne des Abs. 1 gelten musikalische Handschriften (Notenblätter), literarische Schriftstücke, Ansichts- und Porträtsammlungen und dergleichen sowie Bibliotheken (planmäßig angelegte Sammlungen von Druckschriften). Sind dieselben schutzwürdig im Sinne des § 1, so ist dafür das Bundesdenkmalamt zuständig.

(4) Archive sind Sammlungen von analogem und digitalem Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltem Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, welche in planmäßiger Anlage für die Zwecke einer mit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen betrauter Stelle oder einer dauernd fortgesetzten privaten Geschäftsführung oder für familiengeschichtliche Zwecke geschaffen worden sind (öffentliche Archive, Geschäfts- und Familienarchive).

(5) Das Österreichische Staatsarchiv ist ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen für unter Schutz gestellte Archive zu erlassen, in denen die Hinzufügung neuer Teile zu diesem Archiv und die laufende Bestandserhaltung (einschließlich der Entsorgung einzelner, nicht erhaltungswürdiger Teile) sowie der vorübergehende Verleih einzelner Teile an öffentlich zugängliche Ausstellungen im Inland geregelt werden, ohne dass dafür Bewilligungsverfahren durchgeführt werden müssen.

(6) Kopien von Archivalien, die mit technischen Mitteln hergestellt wurden, unterliegen nicht den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, auch wenn sie Teil von Archiven sind.

Schlagworte

Bildmaterial, Filmmaterial, Videomaterial, Ansichtssammlung

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261031

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