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§ 25 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Ermittlung der technischen Kriterien für die Zuteilung

§ 25

(1) Bei Zuteilung eines Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung zu einer Prüfstufe oder zu einem speziellen Prüfprogramm ist zur Ermittlung der technischen Kriterien des Betriebes und der daraus ableitbaren vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen sowie der für die Art der Überwachung erforderlichen Überwachungsmaßnahmen eine Gefahrenanalyse durchzuführen und ein Maßnahmenkatalog zu erstellen.

(2) Die mit der Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung beauftragte Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die Gefahrenanalyse durchzuführen und den Maßnahmenkatalog zu erstellen. Dabei sind die Erfahrungen mit Betrieb und Instandhaltung von gleichen oder ähnlichen Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen zu berücksichtigen.

(3) Zeigt sich während des Betriebes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, dass die ermittelten Gefahren (Schädigungs- und Versagensmechanismen) unzureichend oder unzutreffend sind, oder wenn konstruktive oder betriebliche Änderungen dies erwarten lassen, ist die Gefahrenanalyse und der Maßnahmenkatalog zu ändern und die Zuteilung zu überprüfen.

(4) Wenn für mehrere zusammenhängende Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen oder Gruppen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen die gleichen Kriterien für die Zuteilung bezüglich der Schädigungs- und Versagensmechanismen vorliegen, kann die Gefahrenanalyse und der Maßnahmenkatalog für diese Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen oder Gruppen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen gemeinsam erstellt werden.

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