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§ 25 BThOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1998

Geltung des Bundestheatersicherheitsgesetzes

§ 25.

Zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 findet das Bundestheatersicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 204/1989, auf die im § 3 Abs. 1 angeführten Theater sowie auf die von diesen Theatern betriebenen Spiel-, Probe- und Betriebsstätten keine Anwendung.

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