vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

3. TEIL

Anordnungen im Gebarungsvollzug

1. Abschnitt

Allgemeines zu den Anordnungen im Gebarungsvollzug

Grundsätze bei Anordnungen

(§§ 87 und 116 Abs. 1 erster Satz BHG 2013)

(§§ 87 und 116 Abs. 1 erster Satz BHG 2013)

§ 25

(1) Auf Grund des § 116 Abs. 1 erster Satz BHG 2013 werden im Folgenden nähere Bestimmungen zur Anordnung im Gebarungsvollzug erlassen.

(2) Ausführende Organe dürfen nach § 87 Abs. 1 BHG 2013 grundsätzlich nur auf Grund einer Anordnung des zuständigen anordnenden Organs Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten, Verrechnungen durchführen und Sachen annehmen oder abgeben. Eine Anordnung im Gebarungsvollzug ist in den folgenden Anlassfällen – wie folgt – zu erteilen:

  1. 1. wenn ein Obligo im Sinne des § 90 Abs. 2 BHG 2013 und des § 97 BHG 2013 begründet oder in Aussicht gestellt wird und die haushaltsführende Stelle mangels direkter Anbindung an das HV-System Mittelvormerkungen in den Verrechnungsaufschreibungen nicht – wie in § 8 Abs. 1 Z 2 vorgesehen – selbst besorgt, ist die Mittelvormerkung mit schriftlicher Anordnung zu veranlassen;
  2. 2. wenn eine Forderung oder Verbindlichkeit im Sinne des § 90 Abs. 3 BHG 2013 und des § 97 BHG 2013 zu verrechnen ist, eine darauf folgende Zahlung anzunehmen oder zu leisten und diese Zahlung daraufhin zu verrechnen ist, ist eine Annahmeanordnung oder Auszahlungsanordnung zu erteilen;
  3. 3. wenn eine Verrechnung vorzunehmen ist, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändert, ist die Buchung per Verrechnungsanordnung zu veranlassen;
  4. 4. wenn Sachen anzunehmen oder abzugeben sind, ist der Zu- oder Abgang in den Verrechnungsaufschreibungen per Zu- oder Abgangsanordnung zu veranlassen.

(3) Anordnungen im Gebarungsvollzug sind von den zuständigen Organen unverzüglich, sobald der dem Gebarungsfall zu Grunde liegende Sachverhalt feststeht, zu erlassen (§ 87 Abs. 4 BHG 2013) und an das zuständige ausführende Organ weiterzuleiten. Ändert sich ein der Anordnung zu Grunde liegender Sachverhalt, ist unverzüglich eine neuerliche Anordnung vom anordnenden Organ zu erlassen.

(4) Die anordnenden Organe haben dafür zu sorgen, dass bei den zu veranschlagenden Ein- und Auszahlungen die den Einzahlungen zu Grunde liegenden Obligos und Forderungen, sowie die den Auszahlungen zu Grunde liegenden Obligos und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Zufließens der Einzahlung bzw. des Abfließens der Auszahlung in den Verrechnungsaufschreibungen bereits erfasst sind.

(5) Sofern auf Grund der haushaltsrechtlichen Vorschriften für einen Gebarungsfall das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen oder mit dem dafür zuständigen haushaltsleitenden Organ hergestellt worden ist, ist dies durch Angabe von Datum und Aktenzahl in der Anordnung zu vermerken.

(6) Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Verrechnung können mit einer Anordnung auch mehrere Beträge zum Vollzug angeordnet werden, insbesondere dann, wenn wiederkehrende Zahlungen (zB Raten oder andere Teilbeträge) anzunehmen oder zu leisten sind oder wenn mehrere Verrechnungskonten gleichzeitig belastet werden.

(7) Die Aufteilung von Zahlungs- und Verrechnungsbeträgen auf mehrere Anordnungen, um damit festgelegte Betragsgrenzen zu umgehen, ist unzulässig.

(8) Für jede Rechnung ist vom anordnenden Organ eine eigene Anordnung zu erlassen. Die Behandlung mehrerer Rechnungen in einer Sammelanordnung ist ausschließlich für gleiche Zahlungsempfängerinnen oder Zahlungsempfänger zulässig.

(9) Anordnungen im Gebarungsvollzug sind nach den §§ 28 und 29 ausnahmslos schriftlich zu erteilen, wobei der elektronischen Anordnung grundsätzlich der Vorzug zu geben ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte