§ 25
(1) Die Bundesentschädigungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission ist vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu erlassen.
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