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§ 25 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1947

1. Zur Verlassenschaftsabhandlung siehe die §§ 143 bis 185 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003. 2. Zu den Erbantrittserklärungen siehe die §§ 157ff Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, sowie die §§ 799ff ABGB, JGS Nr. 946/1811. 3. Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Anhängige Verlassenschaftsabhandlungen.

§ 25.

Gemäß den Vorschriften des Erbhofrechtes anhängige Verlassenschaftsabhandlungen sind fortzusetzen. Soweit es durch die Bestimmungen des § 8 nötig wird, sind sie neu durchzuführen. In den unter § 8 fallenden Verfahren sind bereits abgegebene Erbserklärungen wirkungslos. Das gleiche gilt für Vereinbarungen im Hinblick auf eine Erbregelung gemäß dem Erbhofrecht. In diesen Verfahren anhängige Rekurse sind vom Rekursgericht durch Beschluß insoweit als gegenstandslos zu erklären, als sie erbhofrechtliche Fragen zum Gegenstand haben.

1. Zur Verlassenschaftsabhandlung siehe die §§ 143 bis 185 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.

2. Zu den Erbantrittserklärungen siehe die §§ 157ff Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, sowie die §§ 799ff ABGB, JGS Nr. 946/1811.

3. Die Bestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Schlagworte

Abhandlung, Verfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10001891

Dokumentnummer

NOR12025058

alte Dokumentnummer

N2194710755T

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