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§ 25 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2012

Vollzugsklausel

§ 25

Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut, soweit aufgrund einzelner Regelungen nicht die sachliche Zuständigkeit eines anderen Bundesministers besteht.

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