Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen
§ 25.
Prüfungsbetriebe von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sind mindestens alle sechs Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung zu unterziehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen
§ 25.
Prüfungsbetriebe von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sind mindestens alle sechs Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung zu unterziehen.
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