§ 25.
(1) Können die von den Parteien aufgestellten Behauptungen oder Ansprüche nicht in überzeugender Weise dargetan werden, so ist der letzte tatsächliche Besitz zu ermitteln und das Ergebnis dieser Untersuchung allen späteren Amtshandlungen zugrunde zu legen.
(2) Läßt sich nicht in überzeugender Weise feststellen, in welchem Range mehrere bücherliche Rechte oder Lasten im Verhältnisse zueinander stehen, so sind sie als im gleichen Range stehend zu behandeln.
Zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen nach § 25 siehe § 62.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023731
alte Dokumentnummer
N2193012046R
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