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§ 255 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2015

Zusammenfassung von Forderungen und Schulden verbundener Unternehmen

(Schuldenkonsolidierung)

§ 255.

(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten aus Beziehungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.

(2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (§ 189a Z 10) sind.

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