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§ 252 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Liegenschaftszubehör

§ 252.

(1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden.

(2) Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Exekution nicht statt.

Schlagworte

ABGB (JGS Nr. 946/1811)

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234113

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