Unbemannte Wetter- und Forschungsballone
§ 24i.
Abweichend von § 24g Abs. 2 dürfen unbemannte Wetter- und Forschungsballone nach Maßgabe der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diesbezüglich unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einer Verordnung gemäß § 124 erlassenen Bestimmungen betrieben werden. Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für unbemannte Wetter- und Forschungsballone anzuwenden.
Schlagworte
Wetterballon
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40236148
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