§ 24b.
Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zum Firmenbuch einzureichen. Die Veröffentlichung muß die Angaben nach § 5b enthalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)