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§ 24 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

4. Abschnitt

Prüfungsausschuss Allgemeines

§ 24.

(1) Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist ein Prüfungsausschuss für die Abhaltung der Fachprüfungen für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten.

(2) Die Funktionsdauer des Prüfungsausschusses hat fünf Jahre zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197372

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