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§ 24 WKEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2006

Beobachtung der Gletscher

§ 24.

(1) An den Messstellen sind Längenänderungen der Gletscherzunge oder Massenhaushaltsänderungen zu beobachten. Die Längenänderung hat durch die Bestimmung des Abstandes der Gletscherzunge zu einem ortsfesten Geländepunkt zu erfolgen. Zur Bestimmung der Massenhaushaltsänderung sind die glaziologische oder die hydrologische oder die geodätische Methode einzusetzen.

(2) Die Ermittlung der Messgrößen zur Bestimmung der Längen- und Massenhaushaltsänderungen erfolgt einmal im Jahr am Ende des hydrologischen Jahres, das ist in der Praxis Ende September/Anfang Oktober.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20005166

Dokumentnummer

NOR40085506

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