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§ 24 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Transportmittel und -behältnisse

§ 24.

(1) Tiere, Waren und Gegenstände dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen eingeführt werden, die die in den Unionsbestimmungen, insbesondere in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung, ABl. Nr. L 174 vom 3.6.2020, S 379, festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2) Die Transportmittel oder -behältnisse für Waren oder Gegenstände müssen so ausgestattet sein, dass ein zollamtlicher Verschluss der Sendung möglich ist.

Schlagworte

Transportbehältnis

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249378

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