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§ 24 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

§ 24

Können die Grundlagen für die Anwendung der Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 weder bewiesen noch aus den am Schadensort gegebenen Verhältnissen abgeleitet werden, so ist der Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes der Richtwert zugrunde zu legen.

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