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§ 24 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2009

Importohrmarken für Schweine

§ 24

Eine Importohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat den §§ 21 und 22 Abs. 1 und 2 sowie dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile die Angaben gemäß § 22 Abs. 3 zu enthalten; zusätzlich das Wort „IMPORT“ in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein.

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