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§ 24 SeilBEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

In- und Außerkrafttreten

§ 24.

(1) Diese Verordnung tritt am übernächsten Monatsersten nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung verlieren Eintragungen im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 der zur Erstellung von Sicherheitsberichten berechtigten Personen oder Stellen, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, ihre Gültigkeit.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234257

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