In- und Außerkrafttreten
§ 24.
(1) Diese Verordnung tritt am übernächsten Monatsersten nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung verlieren Eintragungen im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 der zur Erstellung von Sicherheitsberichten berechtigten Personen oder Stellen, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, ihre Gültigkeit.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Gesetzesnummer
20011547
Dokumentnummer
NOR40234257
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