Abs. 2 Z 9 ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 69 Abs. 23)
Zeugnisse
§ 24.
(1) Dem Studierenden ist am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis über alle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein Zeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.
(2) Jedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Schule,
- 2. die Personalien des Studierenden,
- 3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde,
- 4. die Module (Unterrichtsgegenstand, Semester, Wochenstunden),
- 5. die Modulbeurteilungen,
- 6. Teilnahmevermerke bei verbindlichen und unverbindlichen Übungen,
- 7. Vermerke über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen,
- 8. einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (§ 35 Abs. 4) und über die Beurteilung im Prüfungsgebiet bzw. in den Prüfungsgebieten,
- 9. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Schulleitung (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) anstelle von Unterschrift und Rundsiegel.
(3) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 2a, BGBl. I Nr. 121/2024)
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40264639
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