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§ 24 RAPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2020

§ 24.

Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den richterlichen Prüfungskommissären, der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Schlagworte

Abstimmung, Dirimierungsrecht, Sperrecht

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR40221895

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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