Meldepflichten der zentralen Stelle
§ 24.
(1) Die zentrale Stelle hat jährlich bis spätestens 10. April des Folgejahres der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 folgende Daten zu melden:
- 1. die Masse und die Anzahl der von den Erstinverkehrsetzern in Österreich in Verkehr gesetzten bepfandeten Einweggetränkeverpackungen je Gebindeart, gegliedert nach Packstoff und zusätzlich nach PET und sonstige Kunststoffgebinde;
- 2. die Masse und die Anzahl der zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen je Gebindeart, gegliedert nach Packstoff und zusätzlich nach PET und sonstige Kunststoffgebinde;
- 3. die aggregierten Daten der von den Erstinverkehrsetzern gemäß § 23 Abs. 3 gemeldeten recyclierten Massen,
- 4. die von der zentralen Stelle übergebenen Massen je Recyclingunternehmen und Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Recyclinganlage und die jeweils recyclierten Massen je Packstoff und
- 5. die gemäß § 23 Abs. 4 gemeldeten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres.
- Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und für den Zweck der Aufsicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
(2) Weiters sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie regelmäßig aggregierte Auswertungen aus den Daten der zentralen Stelle zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Datenweitergabe sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren. Insbesondere dürfen Daten nur in aggregierter und anonymisierter und nicht zurückverfolgender Form an Dritte weitergegeben werden.
(4) Die Daten gemäß Abs. 1 sind unter Berücksichtigung
- 1. der Entscheidung 2005/270/EG über die Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 86 vom 05.04.2005 S. 6, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG , ABl. Nr. L 112 vom 26.04.2019 S. 26,
- 2. des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/1752 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, ABl. Nr. L 349 vom 04.10.2021 S. 19,
- zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Gesetzesnummer
20012363
Dokumentnummer
NOR40255796
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