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§ 24 NEHG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Widerruf der Registrierung

§ 24.

Die Registrierung eines Handelsteilnehmers gemäß § 4 NEHG 2022 kann sowohl amtswegig gemäß § 5 Abs. 2 NEHG 2022 als auch auf Antrag des Handelsteilnehmers widerrufen werden. Der Widerruf der Registrierung ist von der zuständigen Behörde mittels Bescheid festzustellen. Voraussetzung für den Widerruf ist neben den in § 5 Abs. 2 und 3 NEHG 2022 genannten Gründen die vollständige Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen des NEHG 2022 durch den Handelsteilnehmer. Dazu gehört insbesondere die vollständige Erfüllung der Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen gemäß § 6 NEHG 2022 in Verbindung mit den Vorgaben von Kapitel VIIa MRR.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013079

Dokumentnummer

NOR40274935

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