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§ 24 Metalltechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Prüfarbeit

§ 24.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

(2) Bei der Prüfarbeit hat die zur Prüfung antretende Person nach Angabe der Prüfungskommission zumindest drei der nachfolgenden Inhalte des Grundmoduls und zumindest zwei der nachfolgenden, für das jeweilige Modul eigentümlichen, Inhalte jedes weiteren, zu prüfenden Moduls (Haupt- bzw. Spezialmodul) zu bearbeiten. Dabei sind Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.

  1. 1. Grundmodul: Die zur Prüfung antretende Person hat
  1. a. technische Unterlagen, Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle zu lesen, daraus benötigte Informationen zu entnehmen und bei der Arbeit zu berücksichtigen sowie etwaige Mängel zu erkennen und zu beschreiben,
  2. b. Prüfmittel auftragsbezogen auszuwählen, fachgerecht zu verwenden sowie bei Prüfungen ermittelte Daten auf Plausibilität zu prüfen und etwaige Fehlerquellen zu identifizieren,
  3. c. Bauteile aus Metall mit Handwerkzeugen oder handgeführten Maschinen zu bearbeiten (zB durch Feilen, Bohren, Schleifen, Reiben, Gewinde schneiden),
  4. d. Bauteile aus Metall mit konventionellen Werkzeugmaschinen zerspanend zu bearbeiten (zB durch Drehen, Fräsen und Bohren).
  1. 2. Hauptmodul Maschinenbautechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
  1. a. Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen per Hand unter Berücksichtigung von Normvorgaben zu erstellen,
  2. b. Füge- oder Trenntechniken auszuführen (zB Schrauben, Kleben, Pressen, Nieten, Löten, Schweißen, Schneiden, Sägen),
  3. c. Bauteile oder Baugruppen auftragsbezogen herzustellen,
  4. d. Bauteile oder Baugruppen zu Maschinen und Anlagen zusammenzubauen und deren Funktion zu überprüfen,
  5. e. pneumatische oder hydraulische Systeme anhand von Plänen zu montieren bzw. zu installieren,
  6. f. mechanische Mängel an Bauteilen, Baugruppen, Maschinen oder Anlagen zu finden, zu beheben und Vorschläge zur künftigen Vermeidung zu machen,
  7. g. Bauteile, Baugruppen, Maschinen oder Anlagen in Stand zu halten (zB warten, inspizieren, in Stand setzen, verbessern) oder eventuelle Störungen frühzeitig zu erkennen.
  1. 3. Hauptmodul Fahrzeugbautechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
  1. a. Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen unter der Berücksichtigung von Normvorgaben per Hand zu erstellen,
  2. b. Füge- oder Trenntechniken auszuführen (zB Schrauben, Kleben, Pressen, Nieten, Löten, Schweißen, Schneiden, Sägen),
  3. c. Fertigungstechniken anzuwenden (zB Biegen, Stanzen, Richten),
  4. d. einfache Programme für die Bedienung von computerunterstützten Maschinen zu erstellen oder geringfügige Änderungen an bestehenden Programmen vorzunehmen,
  5. e. Bauteile mit computerunterstützten Maschinen zu bearbeiten (zB Abkanten, Trennen, Drehen, Fräsen, Bohren),
  6. f. einfache Blechabwicklungen zu berechnen und zu konstruieren,
  7. g. Aufbauteile für Fahrzeuge auftragsbezogen herzustellen,
  8. h. Aufbauteile zu Fahrzeugkonstruktionen zusammenzubauen und zu montieren, deren Funktion zu überprüfen und etwaige Probleme bei der Montage zu beheben,
  9. i. Mängel an Fahrzeugkonstruktionen zu finden, zu beheben und Vorschläge zur künftigen Vermeidung zu machen,
  10. j. die Bremsanlage einzubauen, einzustellen und zu überprüfen,
  11. k. berufsspezifische elektrische Anlagen bis 24 V zu montieren, einzustellen und deren Funktion zu überprüfen,
  12. l. Mängel an berufsspezifischen elektrischen Anlagen bis 24 V zu finden und zu beheben,
  13. m. pneumatische bzw. elektropneumatische oder hydraulische bzw. elektrohydraulische Einrichtungen zu montieren, einzustellen, deren Funktion zu überprüfen und etwaige Probleme bei der Montage zu beheben,
  14. n. Mängel an pneumatischen bzw. elektropneumatischen oder hydraulischen bzw. elektrohydraulischen Einrichtungen zu finden und zu beheben.
  1. 4. Hauptmodul Metallbau- und Blechtechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
  1. a. Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen bzw. 3D-Modelle unter der Berücksichtigung von Normvorgaben zu erstellen (per Hand oder computerunterstützt mit CAD-Software) oder verschiedene Produkte oder Einzelteile zu planen und zu entwerfen,
  2. b. Füge- oder Trenntechniken auszuführen (zB Schrauben, Kleben, Pressen, Nieten, Löten, Schweißen, Schneiden, Sägen),
  3. c. Fertigungstechniken anzuwenden (zB Biegen, Stanzen, Pressen, Richten, Wärmebehandeln),
  4. d. einfache Programme für die Bedienung von computerunterstützten Maschinen zu erstellen oder geringfügige Änderungen an bestehenden Programmen vorzunehmen,
  5. e. Bauteile mit computerunterstützten Maschinen zu bearbeiten (zB Biegen, Schneiden, Einrollen, Kanten),
  6. f. Bauteile oder Baugruppen auftragsbezogen herzustellen,
  7. g. Bauteile oder Baugruppen zu Metallbau- und Blechkonstruktionen (zB Blechprofile, Fassadenelemente, Überdachungen, Rahmen, Türen, Fenster, Beschläge, Schlösser, Treppen, Geländer) zusammenzubauen, deren Funktion zu überprüfen und etwaige Probleme zu beheben,
  8. h. Materialien für geeignete Bauanschlüsse auszuwählen, den Bauanschluss auszuführen und etwaige Montagefehler zu erkennen und zu beheben,
  9. i. Mängel an Metallbau- oder Blechkonstruktionen, die die Funktion beeinträchtigen können, zu finden und zu beheben,
  10. j. Metallbau- oder Blechkonstruktionen in Stand zu halten (zB warten, inspizieren, in Stand setzen, verbessern),
  11. k. einfache Instandhaltungsarbeiten an elektrotechnischen Modulen, pneumatischen Bauteilen, hydraulischen Bauteilen oder automatisierten Systemen durchzuführen.
  1. 5. Hauptmodul Stahlbautechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
  1. a. Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen per Hand unter Berücksichtigung von Normvorgaben zu erstellen,
  2. b. Füge- oder Trenntechniken auszuführen (zB Schrauben, Nieten, Schweißen, Schneiden, Sägen),
  3. c. Bauteile oder Baugruppen auftragsbezogen herzustellen,
  4. d. Bauteile für pneumatische Systeme anhand von Plänen zu montieren bzw. zu installieren,
  5. e. Bauteile oder Baugruppen zu Stahlbaukonstruktionen zusammenzubauen, deren Funktion zu überprüfen und etwaige Probleme zu beheben,
  6. f. Programme für die Bedienung von computerunterstützten Anlagen zu erstellen oder bestehende Programme auszubessern bzw. an neue Anforderungen anzupassen,
  7. g. Fertigungstechniken anzuwenden (zB Biegen, Stanzen, Pressen, Richten, Wärmebehandeln).
  1. 6. Hauptmodul Schmiedetechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
  1. a. Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen per Hand unter Berücksichtigung von Normvorgaben zu erstellen,
  2. b. Fertigungstechniken anzuwenden (zB Biegen, Stanzen, Pressen, Richten),
  3. c. einfache Programme für die Bedienung von computerunterstützten Anlagen zu erstellen oder geringfügige Änderungen an bestehenden Programmen vorzunehmen,
  4. d. Bauteile aus Metall und Kunststoff mit computerunterstützten Maschinen im eigenen Tätigkeitsbereich zu bearbeiten,
  5. e. Schmiedeprodukte durch Schmieden mit Schmiedemaschinen (zB nach Zeichnung, Muster, Schablone oder in Gesenken) herzustellen, etwaige Abweichungen zu den Vorgaben zu erkennen und diese zu beheben,
  6. f. Bauteile durch Schmieden von Hand oder mit Krafthammer (zB nach Zeichnung, Muster, Schablone oder in Gesenken) herzustellen,
  7. g. hergestellte Bauteile zu Schmiedeprodukten zusammenzubauen und deren Funktion zu überprüfen.
  1. 7. Hauptmodul Werkzeugbautechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
  1. a. Werkzeuge oder Baugruppen der Stanztechnik auftragsbezogen herzustellen und zusammenzubauen,
  2. b. Werkzeuge oder Baugruppen der Formtechnik auftragsbezogen herzustellen und zusammenzubauen,
  3. c. Werkzeuge oder Baugruppen der Gusstechnik auftragsbezogen herzustellen und zusammenzubauen,
  4. d. mechanische Mängel an Werkzeugen oder Baugruppen der Stanztechnik zu finden, zu beheben und Vorschläge zur künftigen Vermeidung zu machen,
  5. e. mechanische Mängel an Werkzeugen oder Baugruppen der Formtechnik zu finden, zu beheben und Vorschläge zur künftigen Vermeidung zu machen.,
  6. f. mechanische Mängel an Werkzeugen oder Baugruppen der Gusstechnik zu finden, zu beheben und Vorschläge zur künftigen Vermeidung zu machen,
  7. g. Programme für die Bedienung von computerunterstützten Werkzeugmaschinen zu erstellen oder bestehende Programme auszubessern bzw. an neue Anforderungen anzupassen,
  8. h. Bauteile mit computerunterstützten Werkzeugmaschinen zerspanend zu bearbeiten (zB durch Drehen, Fräsen).
  1. 8. Hauptmodul Schweißtechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
  1. a. Füge- oder Trenntechniken auszuführen (z. B.: Schrauben, Schneiden, Sägen),
  2. b. Vor- und Nachbereitungsarbeiten für Schweißvorgänge durchzuführen,
  3. c. in verschiedenen Positionen, insbesondere mit den Schweißverfahren MAG 135, WIG 141, Lichtbogenhandschweißen 111 zu schweißen,
  4. d. Schweißunregelmäßigkeiten mittels optischer Kontrolle zu erkennen und mögliche Ursachen zu ermitteln,
  5. e. Fertigungstechniken anzuwenden (zB Biegen, Richten, Wärmebehandeln),
  6. f. Programme für die Bedienung von computerunterstützten Anlagen zu erstellen oder bestehende Programme auszubessern bzw. an neue Anforderungen anzupassen.
  1. 9. Hauptmodul Zerspanungstechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
  1. a. Programme für die Bedienung der computerunterstützten Werkzeugmaschinen zu erstellen oder bestehende Programme auszubessern bzw. an neue Anforderungen anzupassen,
  2. b. Bauteile mit computerunterstützten Werkzeugmaschinen zerspanend zu bearbeiten (zB durch Drehen, Fräsen),
  3. c. komplexe Bauteile oder Bauteile mit hohen Fertigungszahlen auftragsbezogen herzustellen, Fertigungsfehler vor deren Entstehen zu vermeiden und aufgetretene Fehler zu beheben,
  4. d. Bauteile mit computergestützten Funkenerodieranlagen/Erodiermaschinen herzustellen,
  5. e. Bauteile mit neuen Fertigungstechnologien (zB additiver Fertigung) herzustellen,
  6. f. Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen per Hand unter Berücksichtigung von Normvorgaben zu erstellen.
  1. 9a. Hauptmodul Sicherheitstechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
  1. a. Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen bzw. 3D-Modelle unter der Berücksichtigung von Normvorgaben zu erstellen (per Hand oder computerunterstützt mit CAD-Software),
  2. b. Füge- oder Trenntechniken auszuführen (zB Schrauben, Kleben, Pressen, Schweißen, Schneiden, Sägen),
  3. c. Bauteile aus Metall und Kunststoff mit konventionellen oder computerunterstützten Maschinen anzufertigen (zB Schlüssel und Schließzylinder) oder zu bearbeiten,
  4. d. Beschläge (Konstruktions- und Funktionsbeschläge) zu montieren und zu justieren,
  5. e. Bauteile und Metallkonstruktionen für sicherheitstechnische Einrichtungen anzufertigen, zusammenzubauen und zu montieren, deren Funktion zu überprüfen und etwaige Probleme zu beheben,
  6. f. Systeme zur Absicherung von Maueröffnungen wie Türen und Fenster im Rahmen von Nachrüstungen (zB Zusatzschlösser, Balkenschlösser und Fenstersicherungen) zu montieren,
  7. g. digitale Sicherungs- und Schließsysteme sowie digital codierte Schließmedien zu konfigurieren, zu programmieren und zu parametrieren,
  8. h. elektrische Antriebs- und Steuerungssysteme wie Tür-, Tor- und Fensterantriebe zu montieren, zu konfigurieren, zu programmieren, zu parametrieren und in Betrieb zu nehmen,
  9. i. Arbeiten beim Öffnen und Reparieren von Wertsicherungssystemen und -einrichtungen, Schlössern und einbruchhemmenden Türen durchzuführen,
  10. j. mechanische Sicherungs- und Schließsysteme anzufertigen und zu montieren,
  11. k. Funktionskontrollen (Sicherstellen der Funktion) von mechanischen und digitalen Sicherungs- und Schließsystemen durchzuführen.
  1. 10. Spezialmodul Automatisierungstechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
  1. a. Sensoren und Aktoren auszuwählen, zu montieren, zu installieren oder in Stand zu halten (zB warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern),
  2. b. elektrohydraulische oder elektropneumatische Systeme anhand von Plänen zu montieren, zu installieren oder in Stand zu halten (zB warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern),
  3. c. speicherprogrammierbare Steuerungen zu parametrieren oder zu programmieren,
  4. d. automatisierte Systeme zu errichten, zu konfigurieren, in Betrieb zu nehmen, zu prüfen oder in Stand zu halten (zB warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern),
  5. e. Programme zur Steuerung von Robotern oder Cobots zu speichern und zu laden oder einfache Programme selbst zu erstellen,
  6. f. einfache Positionier-, Hebe- oder Greifarbeiten mit Robotern oder Cobots durchzuführen.
  1. 11. Spezialmodul Digitale Fertigungstechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
  1. a. Bearbeitungssimulationen für den gesamten Ablauf eines endgültigen Programms (zB anhand der Postprozessorausgabe) auszuführen,
  2. b. Programme zur Steuerung von Robotern oder Cobots zu speichern und zu laden oder einfache Programme selbst zu erstellen,
  3. c. einfache Positionier-, Hebe- oder Greifarbeiten mit Robotern oder Cobots durchzuführen.
  1. 12. Spezialmodul Konstruktionstechnik: Die zur Prüfung antretende Person hat
  1. a. Bauteile, Baugruppen, Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen oder Komponenten unter Anwendung unterschiedlicher innerbetriebliche Konstruktions-Software (CAD) oder anderer digitaler Tools zu zeichnen und zu konstruieren oder Simulationen zu erstellen,
  2. b. begleitende technische Unterlagen (zB Stücklisten, Dokumentationen, Prüfpläne) mit Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogrammen zu erstellen,
  3. c. konstruktionsbegleitende technische Berechnungen (zB Festigkeit, Drehmoment, Reibung, einwirkende Belastungen) mit geeigneter Software oder Simulationen durchzuführen,
  4. d. Arbeitsergebnisse (zB Lösungsvarianten) unter Anwendung von Präsentationshilfen (Präsentationsprogramme) zu präsentieren.
  1. 13. Spezialmodul Prozess- und Projektmanagement: Die zur Prüfung antretende Person hat
  1. a. Arbeiten im Bereich des Produktionsmanagements durchzuführen (zB Produktionsplanung, Mengenplanung, Termin- und Kapazitätsplanung, Fertigungssteuerung, Betriebsdatenerfassung, Betriebsdatenbewertung),
  2. b. Fertigungsverfahren hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile zu beurteilen und zu planen,
  3. c. Arbeiten im Bereich der Projektplanung durchzuführen (zB Projektpläne erstellen, Ziele definieren, Termin- und Ablaufplanung durchführen, Projekte kalkulieren),
  4. d. Arbeitsergebnisse unter Anwendung von Präsentationshilfen (Präsentationsprogramme) zu präsentieren.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

  1. 1. fachgerechte und sichere Ausführung,
  2. 2. fachgerechtes Handhaben der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen,
  3. 3. fachliche Richtigkeit (zB Genauigkeit) und Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität, optischer Gesamteindruck),
  4. 4. vollständige und nachvollziehbare Dokumentation.

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des absolvierten Hauptmoduls eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann. Sofern ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul vermittelt wurde, ist der Prüfarbeit eine Dauer von zehn Stunden zu Grunde zu legen. Die verlängerte Prüfungszeit umfasst eine erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 5 oder 6.

(5) Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 4 während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines weiteren Hauptmoduls umfasst folgende Aufgabe: Einen betrieblichen Arbeitsauftrag welcher Kompetenzen die für das Hauptmodul eigentümlich sind, umfasst. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des ersten Hauptmoduls integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.

(6) Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 4 während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines Spezialmoduls umfasst eine der folgenden Aufgaben:

  1. 1. Einen betrieblichen Arbeitsauftrag welcher Kompetenzen umfasst, die für das Spezialmodul eigentümlich sind. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des Hauptmoduls integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.
  2. 2. Eine schriftliche Bearbeitung von Aufgabenstellungen welche Kompetenzen umfassen, die für das Spezialmodul eigentümlich sind. Für die Bearbeitung der Aufgabenstellung erhält die zur Prüfung antretende Person von der Prüfungskommission Unterlagen zur Verfügung gestellt. Auf Basis dieser Unterlagen hat die zur Prüfung antretende Person eine Aufgabenlösung zu entwickeln, die schriftlich zu dokumentieren ist.

(7) Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden, sofern ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul vermittelt wurden, nach zwölf Stunden zu beenden.

Schlagworte

Hauptmodul, Fügetechnik, Metallbautechnik, Metallbaukonstruktion, Vorbereitungsarbeit, Positionierarbeit, Hebearbeit, Textverarbeitungsprogramm, Prozessmanagement, Terminplanung, Vorteil

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011863

Dokumentnummer

NOR40246835

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