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§ 24 IntG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Datenverarbeitung

§ 24.

(1) Der Österreichische Integrationsfonds ist als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ermächtigt, die von ihm rechtmäßig erlangten personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Integration der Zielgruppen gemäß § 3 oder zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse erforderlich ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind insbesondere: Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschriften, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels, Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente, Kontaktdaten, Bankverbindung für die Durchführung der Kostenbeteiligung gemäß § 14, Sprachkenntnisse und Muttersprache, das bereichsspezifische Personenkennzeichen, Berufsausbildung, Arbeitsfähigkeit und Integrationsmaßnahmen sowie bei Beziehern von Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, ob die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt im Sinne dieses Grundsatzgesetzes anzunehmen ist.

(1a) Der Österreichische Integrationsfonds, die Behörden gemäß § 8 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, und das Arbeitsmarktservice sind als gemeinsame Verantwortliche ermächtigt, die für die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Integrationsmaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere jene gemäß Abs. 1 mit Ausnahme der Bankverbindung, im Rahmen der Datenverarbeitung des § 8 GVG-B 2005 gemeinsam zu verarbeiten. Sofern der Bundesminister für Inneres für die jeweiligen Daten nicht selbst Verantwortlicher im Sinne dieser Bestimmung ist, übt er die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 28 DSGVO aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(1b) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein ihr zustehendes Recht nach der DSGVO gegenüber einem Verantwortlichen wahr, der hierfür nicht zuständig ist, so hat dieser ein schriftliches Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der betroffenen Person an den zuständigen Verantwortlichen weiterzuleiten oder im Fall eines mündlichen Anbringens die betroffene Person an diesen zu verweisen. Die betroffene Person ist über die Weiterleitung zu informieren.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, die gemäß Abs. 1 oder 1a verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Arbeitsmarktservice und die für die Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder elektronisch zu übermitteln, soweit sie diese personenbezogenen Daten für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen. An andere Einrichtungen des Bundes und der Länder hat er diese Daten zu übermitteln, soweit sie diese zur Durchführung der Integrationsförderung benötigen.

(3) Personenbezogene Daten gemäß den §§ 4, 5, 6 und 16a sind unverzüglich zu löschen, wenn ein Verantwortlicher davon Kenntnis erlangt, dass die betroffene Person die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat. Jene personenbezogenen Daten über die Absolvierung einer B1-Prüfung des Österreichischen Integrationsfonds sind 20 Jahre nach erfolgreicher Absolvierung zu löschen. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten sechs Jahre nach Ende der integrationsfördernden Maßnahmen und personenbezogene Daten nach dem 3. Hauptstück zehn Jahre nach Ende der Zertifizierung zu löschen, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.

Schlagworte

Geburtsort, Informationspflicht, Auskunftspflicht, Berichtigungspflicht, Löschungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40244552

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