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§ 24 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Beschränkungen und Verbote in der Schutzzone

§ 24

(1) In der Schutzzone gelten folgende Beschränkungen und Verbote:

  1. 1. Benutzte Einstreu, Kot oder Gülle aus Betrieben in Schutzzonen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Felder ausgebracht werden. Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann jedoch genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in Schutzzonen zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung der Erreger der Geflügelpest gemäß der VO (EG) Nr. 1774/2002 zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.
  2. 2. Die Umsetzung und Beförderung von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Junglegehennen, Eintagsküken, Schlacht- und Tierkörpern, Eiern oder Gegenständen, die Träger des AI-Erregers sein können, auf öffentlichen Verkehrs- und Privatwegen innerhalb der Schutzzone ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr ohne Um- oder Entladen durch die Schutzzone auf jenen Fernverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken, die vom Landeshauptmann hiefür bestimmt werden.
  3. 3. Die Beförderung von Geflügelfleisch von Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben und Kühlhäusern ist verboten, es sei denn,
  1. a) es stammt von Geflügel mit Ursprung außerhalb der Schutzzonen und wurde getrennt von Fleisch von Geflügel aus Schutzzonen gelagert und befördert oder
  2. b) es wurde mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb in der Schutzzone produziert und es wurde nach seiner Produktion getrennt von nach diesem Zeitpunkt produziertem Fleisch gelagert und befördert.
  3. c) die Beförderung ist eine Durchfuhr ohne Um- oder Entladen durch die Schutzzone auf jenen Fernverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken, die vom Landeshauptmann hiefür bestimmt werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde die in den §§ 25 bis 29 genannten Ausnahmen unter den dort genannten Auflagen und Bedingungen genehmigen, wenn auf Grund der Erhebungen durch den amtlichen Tierarzt eine Seuchenverschleppung ausgeschlossen werden kann. Im Falle der Genehmigung hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, dass die zur Beförderung verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen nach der Beförderung unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren sind.

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