Fachrechnen
§ 24.
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Volums- und Masseberechnung,
- 2. Prozentrechnung,
- 3. Physikalische Berechnungen (wie Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad),
- 4. Chemische Berechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
10007938
Dokumentnummer
NOR12089798
alte Dokumentnummer
N5199810678O
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