§ 24
(1) Diese Verordnung tritt am 8. April 1930 in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die Verordnung vom 31. Mai 1874, R. G. Bl. Nr. 87, aufgehoben.
(2) Die Vorschriften über die Anlegung des Eisenbahnbuches für das Burgenland sowie über die Wiederherstellung der beim Brand im Wiener Justizpalast vernichteten Eisenbahnbücher bleiben unberührt.
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