§ 24
§. 24.
Das Gesuch sammt Beilagen (§. 19) ist bei dem Bezirksgerichte aufzubewahren, bei welchem es von Jedermann eingesehen werden kann.
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§ 24
§. 24.
Das Gesuch sammt Beilagen (§. 19) ist bei dem Bezirksgerichte aufzubewahren, bei welchem es von Jedermann eingesehen werden kann.
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