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§ 24 COFAG-NoAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 24.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für Verweise auf § 2 Abs. 2 Z 7, § 2a und § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz sowie auf § 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID‑19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012651

Dokumentnummer

NOR40263988

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