vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 Bundes-Seniorengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

5. Abschnitt

Dachverband der Seniorenorganisationen

§ 24

(1) Der Verein „Österreichischer Seniorenrat“ mit dem Sitz in Wien ist als Dachverband von Seniorenorganisationen zur Vertretung, Förderung und Wahrung der Interessen der österreichischen Senioren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Vereinsstatuten berufen, solange

  1. 1. Seniorenorganisationen gemäß § 3 ihm als Mitgliedsorganisationen angehören, auf deren Vorschlag mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesseniorenbeirates gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellt worden sind, und
  2. 2. diese Mitglieder des Bundesseniorenbeirates dem Vorstand des „Österreichischen Seniorenrates“ nach dessen Statuten angehören.

(2) Der „Österreichische Seniorenrat“ ist verpflichtet, das Bundesministerium fürArbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Wegfall einer dieser Bedingungen unverzüglich zu verständigen.

(3) In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Senioren berühren können, ist der „Österreichische Seniorenrat“ den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden und der Landwirte gleichgestellt.

(4) Der Bundesminister fürArbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ermächtigt, mit dem „Österreichischen Seniorenrat“ einen Vertrag abzuschließen, nach dem dem „Österreichischen Seniorenrat“ gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Namen und auf Rechnung des Bundes übertragen werden:

  1. 1. die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,
  2. 2. die Vergabe von Förderungen gemäß § 19,
  3. 3. die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen.

(5) Im Vertrag gemäß Abs. 4 ist insbesondere festzulegen:

  1. 1. die Durchführung der Kontrolle der Förderungen,
  2. 2. der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,
  3. 3. die Berichtspflicht an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und
  4. 4. die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen beim „Österreichischen Seniorenrat“.

(6) Solange dem „Österreichischen Seniorenrat“ die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium fürArbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Bundesseniorenbeirates“ zu führen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)