6. Abschnitt
Bestellungsverfahren Antrag auf öffentliche Bestellung
§ 24.
(1) Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Behörde einzubringen.
(2) Diesem Antrag sind anzuschließen:
- 1. ein Identitätsnachweis und
- 2. die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Gesetzesnummer
20008571
Dokumentnummer
NOR40155941
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