Arbeitsstätten im Freien
§ 24.
(1) Arbeitsstätten im Freien müssen während der Dienststunden ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann.
(3) Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Bediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und daß in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Gesetzesnummer
10009158
Dokumentnummer
NOR12117058
alte Dokumentnummer
N6199958272L
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